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   VG Braunschweig, 08.05.2006 - 6 B 150/06   

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https://dejure.org/2006,28571
VG Braunschweig, 08.05.2006 - 6 B 150/06 (https://dejure.org/2006,28571)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 08.05.2006 - 6 B 150/06 (https://dejure.org/2006,28571)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 6 B 150/06 (https://dejure.org/2006,28571)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Nachholung des Asylantrags durch Verpflichtungsklage im Asylrechtsstreit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Asyl; Asylantrag; Ausländer; Heilung; Klageantrag; Verfahrensfehler

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 14 a Abs. 2; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 1
    Antragsfiktion, Asylantrag, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Altfälle, Verpflichtungsklage, Heilung, Verfahrensmangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Gießen, 15.02.2006 - 2 E 12/06

    Herstellung der Familieneinheit bei vor dem 01. Januar 2005 im Bundesgebiet

    Auszug aus VG Braunschweig, 08.05.2006 - 6 B 150/06
    Da eine fehlerhafte Auslegung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht zur Nichtigkeit eines daraufhin erlassenen Bescheides führen würde, wäre die Verletzung von Verfahrenvorschriften durch die gemäß § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) rechtzeitige Nachholung des Asylantrags gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG unbeachtlich geworden (vgl. dazu auch VG Gießen - 2 E 12/06.A - zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2006 - A 3 S 258/06

    Anfechtungsklage gegen Bundesamtsentscheidung ohne Asylantrag; Asylantragsfiktion

    Auf die Frage, ob ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Verpflichtungsantrag auf Anerkennung als Asylberechtigter überhaupt den Anforderungen an einen - für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.09.1991 - 19 BZ 90.30695 -, BayVBl. 1992, 21) - Asylantrag genügt und im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine rückwirkende Heilung zu bewirken geeignet ist (vgl. dazu VG Braunschweig, Beschluss vom 08.05.2006 - 6 B 150/06 -), kommt es daher nicht an.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2006 - A 3 S 258/03

    Statthafte isolierte Anfechtungsklage bei Bestreiten eines Asylantrags - Geltung

    Auf die Frage, ob ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Verpflichtungsantrag auf Anerkennung als Asylberechtigter überhaupt den Anforderungen an einen - für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.09.1991 - 19 BZ 90.30695 -, BayVBl. 1992, 21) - Asylantrag genügt und im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine rückwirkende Heilung zu bewirken geeignet ist (vgl. dazu VG Braunschweig, Beschluss vom 08.05.2006 - 6 B 150/06 -), kommt es daher nicht an.
  • VG Schleswig, 04.01.2007 - 14 A 169/06

    Zur Anwendung von § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 01. Januar 2005 geborene

    Zwar wird es in der Rechtsprechung (s. VG Braunschweig, B. vom 08.05.2006 - 6 B 150/06 -) als Nachholung eines Asylantrages angesehen, wenn auf einen Bescheid der Beklagten in einem auf der Grundlage des § 14 a Abs. 2 AsylVfG eingeleiteten Verfahren hin eine Verpflichtungsklage erhoben wird.
  • VG Aachen, 13.11.2017 - 3 L 1738/17

    Ghana; Asylantrag; Verfahrensmangel; Heilung

    Eine Verletzung des Antragserfordernisses als Verfahrensvorschrift, die - wie vorliegend - den Verwaltungsakt nicht nichtig macht, ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unbeachtlich, da der für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erforderliche Asylantrag konkludent mit Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichteten Klage gestellt worden ist, vgl.              Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Januar 2007, 14 A 169/06 - juris, Rn. 36; Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 150/06 - juris, Rn. 3; VG Gießen, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 E 12/06.A - juris, Rn. 23; ähnlich auch: Bodenbender, in: GK-AsylG, § 14a AsylVfG (Stand: Juni 2008), Rn. 29.
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